Die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes verpflichtet die Kantone, Holzfeuerungsanlagen unter 70 Kilowatt (kW) Leistung einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. In Obwalden ist diese Vollzugsaufgabe durch die kantonale Umweltschutzverordnung an die Gemeinden delegiert.

Mit der Einführung der Holzfeuerungskontrolle werden die Holzfeuerungsanlagen bezüglich der Emissionsüberwachung den Ölfeuerungsanlagen gleichgestellt. Durch die systematischen Kontrollen wird eine Verminderung der Feinstaubemissionen von Holzfeuerungen angestrebt. Mit der Kontrolltätigkeit verbunden ist auch eine Beratung der Anlagebetreiber über den richtigen Betrieb von Holzfeuerungsanlagen.


Warum gibt es eine Kontrolle?
Holzfeuerungen produzieren übermässig viele Schadstoffe, wenn darin Kehricht oder Altholz verbrannt werden, die Holzfeuerung falsch bedient wird oder wenn sie nicht dem Stand der Technik entspricht.

Die Folgen sind übler Geruch in der Nachbarschaft, Schadstoffe in unmittelbarer Nähe sowie Schäden an der Holzfeuerung und dem Kamin. Um dies zu verhindern, haben die Zentralschweizer Kantone eine Kontrolle für kleine Holzfeuerungen eingeführt. Im Folgenden werden die häufigsten Fragen dazu beantwortet.

Wie oft wird meine Holzfeuerung kontrolliert?
Ihre Holzfeuerung wird kontrolliert, wenn sie eine Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt aufweist. Die Kontrolle findet in der Regel alle vier Jahre statt.  Einzelraumfeuerungen und Wohnraumfeuerungen (Cheminées, Cheminéeöfen usw.) werden nur im Klagefall auf Anordnung der Behörde gemessen. Bei den nicht messpflichtigen Anlagen wird wie bis anhin eine Aschekontrolle durchgeführt.

Wer kann meine Holzfeuerung kontrollieren?
Der gewählte Feuerungskontrolleur der Gemeinde, Waser Beat, Waser & Wieland GmbH, Alpenstrasse 10, 6373 Ennetbürgen, T 041 670 20 12, M 079 295 23 43, beat.waser@wasundwie.ch

Wie läuft eine Kontrolle ab?
Sie werden von der Administrationsstelle Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons aufgefordert, einen Feuerungskontrolleur zu beauftragen.

Während eines Kalenderjahres haben Sie Zeit, einen Kontrolleur auszuwählen und die Messung durchführen zu lassen.

Zur Messung muss der Anlagebetreiber vor Ort sein, um die Anlage in Betrieb zu nehmen.

Was passiert mit der Aschenprobe?
Das Labor nimmt die Rapporte und Aschenbehälter entgegen und untersucht jede Aschenprobe visuell auf Fremdkörper. Danach analysiert es die Aschenproben auf Schadstoffe auf Grund eines Stichprobenkonzeptes nach Vorgabe der Umweltschutzämter. Von den beanstandeten Aschenproben wird ein Muster zurückgestellt.

Was geschieht, wenn die entnommene Asche beanstandet wird?
Wenn die entnommene Asche Anlass zur Beanstandung gibt oder keine Asche vorhanden ist, erfolgt eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall erfolgen Massnahmen durch die Gemeinde (Verzeigung).

Wer trägt die Kosten?
Die Kosten einer Kontrolle trägt nach dem Verursacherprinzip der Anlagenbetreiber. Sie bezahlen demnach den Arbeitsaufwand des Feuerungskontrolleurs und die Vignette (CHF 35.00 pro Haushalt für die Administration von Gemeinde und Kanton, Ascheanalyse, Material usw.).

Wo finde ich mehr Informationen?
Alles Wichtige zur Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen finden Sie auf www.ow.ch unter "Verwaltung/Amtsstellen/ Umweltschutz/Publikationen" sowie bei der Administrationsstelle der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Administrationsstelle:

Geschäftsstelle Feuerungskontrolle
Schönblickstrasse 3
6045 Meggen
www.gesch-feuko.ch
Tel. 041 317 21 21


Auskunftspflicht
Anlagenbetreiber haben gemäss Art. 46 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) den Kontrollorganen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Wer vorsätzlich die verlangten Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht, kann gemäss Art. 61 USG mit Haft oder Busse bestraft werden.

Preis

35.00

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