Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe hat die Möglichkeit, eine Erbschaft, die ihm zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 ZGB).

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist an den Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zu Handen des Gemeinderates zu richten.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate.

Für jeden gesetzlichen Erben beginnt die Frist separat mit dem Tag zu laufen, an welchem er zuverlässig vom Tod des Erblassers erfährt und von der eigenen Berufung als Erbe Kenntnis hat.

Die Frist beginnt für jeden eingesetzten Erben separat mit dem Tag zu laufen, an welchem ihm die Verfügung des Erblassers amtlich eröffnet worden ist.

Für die Erklärung einer Ausschlagung steht auf dieser Seite ein Formular zum Herunterladen zur Verfügung.

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