Amtliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Urkunde übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien oder Auszüge aus einer Urkunde.
Preis
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 041 666 55 09 | kanzlei@sachseln.ow.ch |