Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind beim Tode eines Erblassers unverzüglich der Gemeindekanzlei zur amtlichen Eröffnung einzureichen.

Die amtliche Eröffnung erfolgt durch eingeschriebene Zustellung einer amtlich beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügung an die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.

Alle sonst an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

Preis

Fr. 100.00

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