Bewilligung für den Kleinhandel von gebrannten Wassern

Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. 

Als gebrannte Wasser gelten alle alkoholischen Getränke, welche nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden. Auch ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Getränke gelten als gebrannte Wasser, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.

 

Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Bewilligungsinhaber kann nur eine natürliche Person sein.

Für die Bewilligungserteilung sind folgende gesetzliche Grundlagen massgebend:
Alkoholgesetz des Bundes
Gastgewerbegesetzgebung des Kantons Obwalden.

Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.

Gesuche um Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung sind an die Gemeindekanzlei einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Personalien des Gesuchstellers
  • Beschreibung des Betriebszwecks
  • Strafregisterauszug
  • Handlungsfähigkeitszeugnis (wenn ausserhalb der Gemeinde wohnhaft)
  • Betreibungsregisterauszug


Gebühren
Für die Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung werden gestützt auf die kantonale Gastgewerbeverordnung einmalige Gebühren erhoben. Den Gebührentarif können Sie am Online-Schalter herunterladen.

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