Gemäss der Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 11. November 1991 (Hundesteuerverordnung) besteht in der Gemeinde Sachseln für die Haltung von Hunden eine Steuerpflicht.

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde. Neuanschaffungen von Hunden und Mutationen (z.B. Adressänderung, Besitzerwechsel, Tod) sind innert 30 Tagen der Finanzverwaltung zu melden.

 

Hundesteuer:
nicht landwirtschaftlich gehaltene Hunde
für den ersten Hund Fr. 120.00
für jeden weiteren Hund Fr. 130.00
   
landwirtschaftlich gehaltene Hunde
für den ersten Hund Fr. 70.00
für den zweiten und jeden weiteren Hund Fr. 130.00

Die Rechnung für die Hundesteuer wird in der ersten Jahreshälfte versandt.

 

Hundemarke:
entfällt ab 01.01.2007
Obligatorische Kennzeichnung (Mikrochip) und Registrierung auf Datenbank der AMICUS.
  • Von der Steuer befreit sind Schweiss-, Dienst-, Militär- und Blindenhunde.
  • Als landwirtschaftlich gehaltene Hunde gelten Hunde des Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebes mit Rindviehhaltung in der Gemeinde Sachseln.
  • Für die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres angeschafften Hunde wird die ganze Jahressteuer erhoben.
  • Wird der Hund erst nach dem 30. Juni angeschafft oder wird er erst nach diesem Datum sechs Monate alt, so ist nur die Hälfte der Steuer zu bezahlen. Für Hunde, die nach dem 1. November angeschafft werden, ist im betreffenden Jahr keine Steuer zu entrichten.

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